Diskriminierung anzeigen
(Anmäl diskriminering)
Wenn Sie Diskriminierung anzeigen wollen, wenden Sie sich an die Kanzlei des Antidiskriminierungsombudsmanns Diskriminerungsombudsmannen, kurz DO. Wie Sie vorgehen und was mit Ihrer Anzeige passiert, das erfahren Sie in dieser Schrift.
Was können Sie anzeigen?
Die gewöhnlichen Fälle:
- Sie haben Diskriminierung
- Sie waren Repressalien (Strafmaßnahmen) ausgesetzt.
- Sie wurden bei der Gewährung von Elternurlaub benachteiligt.
- Ein Arbeitgeber oder Ausbildungsanbieter vernachlässigt seine Pflicht, Diskriminierung entgegenzuwirken (proaktive Maßnahmen).
Zu beachten: Eine Anzeige können Sie auch für jemand anderen erstatten, Beispielsweise zugunsten Ihres Kindes.
Anzeige auf Online-Formular erstatten
Das Formular ist in Schwedisch. Sie können es aber in jeder beliebigen Sprache ausfüllen.
Was passiert nach der Anzeige?
(Vad händer när jag anmält?)
Die Kanzlei (f) des Antidiskriminierungsombudsmanns (DO) prüft alle eingehenden Anzeigen, und zwar zunächst, ob sie gesetzeskonform sind. Das heißt, es muss um Diskriminierung gehen, um sexuelle Belästigung, Repressalien oder Benachteiligung bei der Gewährung von Elternurlaub. Entspricht sie nicht den Vorschriften des Antidiskriminierungsgesetzes, können wir den Fall nicht weiter verfolgen. Sie werden aber benachrichtigt.
Unser Ziel ist es, dass allen Diskriminierten Gerechtigkeit widerfährt. Deshalb ermitteln wir in so vielen angezeigten Fällen wie möglich. Dennoch müssen wir eine Auswahl treffen, auch wenn die Anzeigen dem Antidiskriminierungsgesetzt entsprechen. Denn die Zahl der Eingänge ist hoch: 3500 im Jahr 2020, und unsere Kapazitäten sind begrenzt. Können wir in Ihrem Fall nicht ermitteln, werden Sie benachrichtigt.
In ihrenErmittlungen prüft die DO, ob der angezeigte Fall gegen die gesetzlichen Verbote verstößt – also Diskriminierung, sexuelle Belästigung, Repressalien oder Benachteiligung bei der Gewährung von Elternurlaub. Wenn wir uns ein Bild gemacht haben, stellen wir fest, ob von der Stelle, die gegen die Verbote des Antidiskriminierungsgesetzes verstoßen hat, eine Entschädigung gefordert werden kann. Erforderlichenfalls bringen wir den Fall vor Gericht. Das bewertet unabhängig, ob die Sache unter das Gesetz fällt, und wenn ja, beschließt es, welche diskriminierungsbedingte Entschädigung zu leisten ist.
Wichtige Hinweise
- Wenn Sie ein Anzeigenformular benutzen: Beschreiben Sie möglichst ausführlich und in Einzelheiten, was vorgefallen ist und wann.
- Schildern Sie, in welcher Weise das Vorgefallene mit den Diskriminierungsmerkmalen zusammenhängen könnte.
- Wenn es um die Arbeit geht: Handeln Sie schnell! Die Frist, bis ein Gericht die Sache anhängig macht, kann unter Umständen vier Monate dauern, mitunter auch nur zwei Wochen nach Anzeige.
- Gehören Sie einer Gewerkschaft an, wenden Sie sich an Ihren Fackförbund. Diese sind für ihre Mitglieder die ersten Ansprechpartner in Diskriminierungsfällen.
- Ihre Anzeige und das beigefügte Material sind ein so genanntes öffentliches Dokument (Öffentlichkeitsprinzip). Jeder kann auf Anfrage beim DO Einsicht nehmen, jedoch prüft der DO zunächst, ob Angaben in dem Material unter die gesetzlichen Geheimnisschutzbestimmungen fallen.
- Wenn der Do befindet, auf Ihre Anzeige hin zu ermitteln, dann erhält der Angezeigte eine Benachrichtigung.
Was geschieht mit Ihren Personendaten?
(Så behandlar vi dina personuppgifter)
Die Angabe von Personendaten im Anzeigenformular erfolgt freiwillig. Um Ihre Anzeige zur Kenntnis nehmen und registrieren zu können, braucht der DO Ihre Kontaktangaben und sonstige personenbezogene Daten nicht,
Personendaten erfassen muss der DO, um seiner Aufgabe, der Bekämpfung von Diskriminierung, nachkommen zu können und gleiche Rechte und Chancen zu fördern.
Personendaten werden nur soweit verarbeitet, als dies für die Erfüllung des Auftrags der Behörde erforderlich ist. Personendaten kommen bei Aufsichtsmaßnahmen zur Anwendung und werden dann den an der Sache Beteiligten zugänglich gemacht.
Personendaten werden auch Medien und Privaten zugänglich gemacht, soweit dies mit dem Öffentlichkeitsprinzip vereinbar ist. Vor der Herausgabe vergewissert sich der DO stets, ob Personendaten in einem öffentlichen Dokument dem Geheimnisschutz unterliegen.